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Einzelraumfeuerstätten (Pelletöfen)

Die Anforderungen für „Einzelraumfeuerstätten“ sind in der 1. Bundes Immissionsschutzverordnung(1.BImschV) für den Betrieb in Deutschland vorgegeben. Diese regelt zunächst die maximal zulässigen Emissionen von CO und Feinstaub sowie den Mindestwirkungsgrad.

Die Abgrenzung zwischen „Zentraler Feuerstätte“ und „Einzelraumfeuerstätte“ ist in den Aufstellbedingungen geregelt. Hier ist u. a. festgelegt, mit welcher maximalen Heizleistung die Einzelraumfeuerstätte in Abhängigkeit vom Aufstellraum betrieben werden darf. Berücksichtigt werden der Gebäudedämmstandard sowie die Größe des Aufstellraums.

Die Ermittlung der maximal zulässigen Heizleistung kann über das Tabellenverfahren (siehe untenstehend) durchgeführt werden. Alternativ ist auch eine exakte Berechnung des Wärmebedarfs für den Aufstellbereich möglich. Zur Ermittlung der Raumgröße können Räume, die nicht durch Türen abgetrennt sind, dem Aufstellraum hinzugerechnet werden.

Überschreitet die Feuerstätte die maximal zulässige Leistung, handelt es sich nicht mehr um eine Einzelraumfeuerstätte, sondern um eine Zentralfeuerstätte. Diese unterliegt der Messpflicht durch den Schornsteinfeger. Die hier vorgegebenen Emissionsgrenzwerte können in der Praxis bei Einzelraumfeuerstätten meist nicht eingehalten werden. Richten Sie daher die Nennwärmeleistung des Luftgeführten- oder Wasserführenden Pelletofens immer nach den Tabellenwerten aus !

= Sachstand Juni 2017

Wichtig:

Der Hersteller des Pelletofens bestätigt die Einhaltung der Grenzwerte mit Angabe der Emissionswerte auf dem Typenschild des Gerätes.


Ermittlung Heizleistung über Tabellenverfahren

= Sachstand Juni 2017




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